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L82007 Bauordnung TirolNorm
LBauO Tir §2;Rechtssatz
Ist seit der letzten Teiltathandlung eines fortgesetzten Begehungsdeliktes, das als ein Zustandsdelikt im Sinne des hg. E
v. 27.10.1947, Zl. 0185/47, VwSlg. 185 A/1947, anzusehen ist (hier: einer in Abweichung vom Konsensplan erfolgten Bauführung) eine Frist von mehr als drei Monaten verstrichen, so ist Verjährung eingetreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000191.X01Im RIS seit
20.06.2001