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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1859 §19 Abs2;Rechtssatz
Wurde der Bf im Straferkenntnis einer Tat schuldig erkannt, deretwegen gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren nicht eingeleitet und wozu er nicht gehört wurde (hier Verwaltungsstrafverfahren wegen unbefugten Weinausschanks und Schuldspruch wegen § 19 Abs 2 GewO, Gewerbeausübung durch einen behördlich nicht genehmigten Stellvertreter), dann ist der Schuldspruch inhaltlich rechtswidrig.Wurde der Bf im Straferkenntnis einer Tat schuldig erkannt, deretwegen gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren nicht eingeleitet und wozu er nicht gehört wurde (hier Verwaltungsstrafverfahren wegen unbefugten Weinausschanks und Schuldspruch wegen Paragraph 19, Absatz 2, GewO, Gewerbeausübung durch einen behördlich nicht genehmigten Stellvertreter), dann ist der Schuldspruch inhaltlich rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1963001746.X01Im RIS seit
31.07.2001