RS Vwgh 1965/2/23 1746/63

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Veröffentlicht am 23.02.1965
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §19 Abs2;
VStG §40 Abs1;
VStG §44 Abs1 Z3;
  1. VStG § 44 heute
  2. VStG § 44 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 44 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 44 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. VStG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. VStG § 44 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wurde der Bf im Straferkenntnis einer Tat schuldig erkannt, deretwegen gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren nicht eingeleitet und wozu er nicht gehört wurde (hier Verwaltungsstrafverfahren wegen unbefugten Weinausschanks und Schuldspruch wegen § 19 Abs 2 GewO, Gewerbeausübung durch einen behördlich nicht genehmigten Stellvertreter), dann ist der Schuldspruch inhaltlich rechtswidrig.Wurde der Bf im Straferkenntnis einer Tat schuldig erkannt, deretwegen gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren nicht eingeleitet und wozu er nicht gehört wurde (hier Verwaltungsstrafverfahren wegen unbefugten Weinausschanks und Schuldspruch wegen Paragraph 19, Absatz 2, GewO, Gewerbeausübung durch einen behördlich nicht genehmigten Stellvertreter), dann ist der Schuldspruch inhaltlich rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1963001746.X01

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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