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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dahingehend, daß die Behörde verpflichtet ist, vor der Entscheidung über eine Berufung gegen eine Bestrafung nach § 7 Abs 2 StVO (Nichteinhalten des rechten Straßenrandes in einer unübersichtlichen Kurve) ihre Kenntnisse über den Tatort in Form einer Beschreibung der Straßenkurve, insbesondere einer maßstabgerechten Skizze aktenkundig zu machen und dem Bfr zur Rechtfertigung vorzuhalten. (Hinweis auf E 18.3.1948, Zl. 0736/47, Vwslg. 357 A/1947)Ausführungen dahingehend, daß die Behörde verpflichtet ist, vor der Entscheidung über eine Berufung gegen eine Bestrafung nach Paragraph 7, Absatz 2, StVO (Nichteinhalten des rechten Straßenrandes in einer unübersichtlichen Kurve) ihre Kenntnisse über den Tatort in Form einer Beschreibung der Straßenkurve, insbesondere einer maßstabgerechten Skizze aktenkundig zu machen und dem Bfr zur Rechtfertigung vorzuhalten. (Hinweis auf E 18.3.1948, Zl. 0736/47, Vwslg. 357 A/1947)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001650.X01Im RIS seit
04.10.2001