RS Vwgh 1965/2/23 1650/64

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Veröffentlicht am 23.02.1965
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß die Behörde verpflichtet ist, vor der Entscheidung über eine Berufung gegen eine Bestrafung nach § 7 Abs 2 StVO (Nichteinhalten des rechten Straßenrandes in einer unübersichtlichen Kurve) ihre Kenntnisse über den Tatort in Form einer Beschreibung der Straßenkurve, insbesondere einer maßstabgerechten Skizze aktenkundig zu machen und dem Bfr zur Rechtfertigung vorzuhalten. (Hinweis auf E 18.3.1948, Zl. 0736/47, Vwslg. 357 A/1947)Ausführungen dahingehend, daß die Behörde verpflichtet ist, vor der Entscheidung über eine Berufung gegen eine Bestrafung nach Paragraph 7, Absatz 2, StVO (Nichteinhalten des rechten Straßenrandes in einer unübersichtlichen Kurve) ihre Kenntnisse über den Tatort in Form einer Beschreibung der Straßenkurve, insbesondere einer maßstabgerechten Skizze aktenkundig zu machen und dem Bfr zur Rechtfertigung vorzuhalten. (Hinweis auf E 18.3.1948, Zl. 0736/47, Vwslg. 357 A/1947)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001650.X01

Im RIS seit

04.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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