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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §116;Rechtssatz
Sinn und Zweck der sozialen Krankenversicherung liegt darin, die den Versicherten in ihrer wirtschaftlichen Laufbahn erwachsenen Schäden zu decken oder zu mildern, was durch eine auf organisierte Selbsthilfe gegründete öffentlich-rechtliche Versicherung erfolgt, die die Einbußen, die der einzelne an Gesundheit, Körperkraft und Arbeitseinkommen erleidet, auf die Gesamtheit der Versicherten übernimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001462.X02Im RIS seit
28.09.2001