RS Vwgh 1965/2/24 0263/63

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Veröffentlicht am 24.02.1965
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §303 Abs4;
UStG 1959 §16;
UStG 1959 §17;
UStG 1959 §5 Abs10;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y17658;

Rechtssatz

Die Berichtigung oder der Wiederruf von Bescheiden über Umsatzsteuervergütungen hat allein nach den Bestimmungen des § 16 Abs 20 UStG 1959 zu erfolgen. Die Rechtsnormen des § 303 Abs 4 BAO stellen eine lex generalis, die Bestimmungen des § 16 Abs 20 UStG 1959 aber die für die Berichtigung oder den Wiederruf von Bescheiden über Umsatzsteuervergütungen maßgebliche lex specialis dar. Werden die Bücher nicht im Inland, sondern im Ausland geführt, so fehlt eine der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Umsatzsteuervergütung.Die Berichtigung oder der Wiederruf von Bescheiden über Umsatzsteuervergütungen hat allein nach den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 20, UStG 1959 zu erfolgen. Die Rechtsnormen des Paragraph 303, Absatz 4, BAO stellen eine lex generalis, die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 20, UStG 1959 aber die für die Berichtigung oder den Wiederruf von Bescheiden über Umsatzsteuervergütungen maßgebliche lex specialis dar. Werden die Bücher nicht im Inland, sondern im Ausland geführt, so fehlt eine der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Umsatzsteuervergütung.

*

E 24.2.1965, 263/63 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1963000263.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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