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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Beachte
y17658;Rechtssatz
Die Berichtigung oder der Wiederruf von Bescheiden über Umsatzsteuervergütungen hat allein nach den Bestimmungen des § 16 Abs 20 UStG 1959 zu erfolgen. Die Rechtsnormen des § 303 Abs 4 BAO stellen eine lex generalis, die Bestimmungen des § 16 Abs 20 UStG 1959 aber die für die Berichtigung oder den Wiederruf von Bescheiden über Umsatzsteuervergütungen maßgebliche lex specialis dar. Werden die Bücher nicht im Inland, sondern im Ausland geführt, so fehlt eine der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Umsatzsteuervergütung.Die Berichtigung oder der Wiederruf von Bescheiden über Umsatzsteuervergütungen hat allein nach den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 20, UStG 1959 zu erfolgen. Die Rechtsnormen des Paragraph 303, Absatz 4, BAO stellen eine lex generalis, die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 20, UStG 1959 aber die für die Berichtigung oder den Wiederruf von Bescheiden über Umsatzsteuervergütungen maßgebliche lex specialis dar. Werden die Bücher nicht im Inland, sondern im Ausland geführt, so fehlt eine der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Umsatzsteuervergütung.
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E 24.2.1965, 263/63 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1963000263.X01Im RIS seit
07.05.2001