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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §19;Beachte
y12309;Rechtssatz
Ein gegen einen Erblasser gerichteter Bescheid ist vor der Einantwortung des Nachlasses an die Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, den erbserklärten Erben oder den Erbenmachthaber zu richten. Nach der Einantwortung ergeht ein solcher Bescheid an die Erben.
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B 25.2.1965, 0799/64 #2 VwSlg 3232 F/1965;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000799.X02Im RIS seit
22.08.2001