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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §19;Beachte
y12788;Rechtssatz
Dient eine und dieselbe Firma nacheinander zur Bezeichnung des Unternehmens eines Einzelkaufmannes und später des Unternehmens einer offenen Handelsgesellschaft, dann kann eine Berufungsentscheidung, die sich als Entscheidung in einer Abgabensache des früheren Einzelunternehmers bezeichnet, nicht Rechte der offenen Handelsgesellschaft verletzen. Eine gegen diese Berufungsentscheidung beim Verwaltungsgerichtshof unter dem Firmennamen eingebrachte Beschwerde muß daher vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen werden, wenn zur Zeit der Erhebung der Beschwerde die offene Handelsgesellschaft unter dieser Firma ihre Geschäfte betreibt.
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E 25.2.1965, 799/64 #1 VwSlg 3232 F/1965;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000799.X01Im RIS seit
22.08.2001