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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §34;Rechtssatz
für die Hinterbliebenenversorgung gilt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhanges des Todes mit dem Wehrdienst, daß eine Bedingung nur dann wesentlich ist, wenn sie den anderen Bedingungen hinsichtlich Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002197.X01Im RIS seit
24.10.2001