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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §78 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0825/62 E 29. März 1963 VwSlg 6005 A/1963 RS 5Stammrechtssatz
Daraus das nach § 78 Abs1 KOVG 1957 in der Fassung des Art I Z 33 des genannten Gesetzes über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) in einer der Rechtskraft fähigen Weise zu entscheiden ist nach Art II Abs 5 des angeführten Gesetzes bei Beschädigten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bezug von Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 stehen, die Gesundheitsschädigungen, für die Versorgungsleistungen gewährt wurden, als anerkannte Dienstbeschädigungen im Sinne der §§1 und 4 des KOVG 1957 in der Fassung des Art I gelten.Daraus das nach Paragraph 78, Abs1 KOVG 1957 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 33, des genannten Gesetzes über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (Paragraph 4,) in einer der Rechtskraft fähigen Weise zu entscheiden ist nach Artikel römisch zwei, Absatz 5, des angeführten Gesetzes bei Beschädigten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bezug von Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 stehen, die Gesundheitsschädigungen, für die Versorgungsleistungen gewährt wurden, als anerkannte Dienstbeschädigungen im Sinne der §§1 und 4 des KOVG 1957 in der Fassung des Artikel römisch eins, gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001679.X02Im RIS seit
05.10.2001