RS Vwgh 1965/2/26 1679/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1965
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §78 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 78 heute
  2. KOVG 1957 § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  4. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.01.1962 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0825/62 E 29. März 1963 VwSlg 6005 A/1963 RS 5

Stammrechtssatz

Daraus das nach § 78 Abs1 KOVG 1957 in der Fassung des Art I Z 33 des genannten Gesetzes über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) in einer der Rechtskraft fähigen Weise zu entscheiden ist nach Art II Abs 5 des angeführten Gesetzes bei Beschädigten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bezug von Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 stehen, die Gesundheitsschädigungen, für die Versorgungsleistungen gewährt wurden, als anerkannte Dienstbeschädigungen im Sinne der §§1 und 4 des KOVG 1957 in der Fassung des Art I gelten.Daraus das nach Paragraph 78, Abs1 KOVG 1957 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 33, des genannten Gesetzes über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (Paragraph 4,) in einer der Rechtskraft fähigen Weise zu entscheiden ist nach Artikel römisch zwei, Absatz 5, des angeführten Gesetzes bei Beschädigten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bezug von Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 stehen, die Gesundheitsschädigungen, für die Versorgungsleistungen gewährt wurden, als anerkannte Dienstbeschädigungen im Sinne der §§1 und 4 des KOVG 1957 in der Fassung des Artikel römisch eins, gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001679.X02

Im RIS seit

05.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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