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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat nicht die Addition der Einzeleinschätzungen angeordnet, sondern will die Gesamteinschätzung unabhängig von bestimmten Rechenoperationen durchgeführt wissen. Entspricht im Einzelfall das Gesamteinschätzungsergebnis ausnahmsweise der Summe der Einzeleinschätzungen, so kann darin an sich keine Verletzung von Rechten des Beschädigten gelegen sein. Es kann dann nämlich keinesfalls gesagt werden, daß der Einfluß einer Dienstbeschädigung auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit unberücksichtigt geblieben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001500.X01Im RIS seit
28.11.2001