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67 VersorgungsrechtRechtssatz
Unter den von der Bestimmung des § 2 KOVG 1957 erfaßten Personenkreis fallen auch unmündige Kinder, die sich beim Spielen mit den aus der Kriegszeit stammenden Sprengkörpern, Munition usw. einen Körperschaden zugezogen haben.Unter den von der Bestimmung des Paragraph 2, KOVG 1957 erfaßten Personenkreis fallen auch unmündige Kinder, die sich beim Spielen mit den aus der Kriegszeit stammenden Sprengkörpern, Munition usw. einen Körperschaden zugezogen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001490.X01Im RIS seit
28.09.2001