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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs1;Rechtssatz
Der Ausdruck "hilflos" schließt die Voraussetzung in sich, daß alle dem Bfr zumutbaren Mittel der Selbsthilfe versagen und daß allenfalls notwendige persönliche Handreichungen nicht auf Grund des sittlichen Familienbandes gewährt und den nahen Angehörigen des Beschädigten zugemutet werden können. (Hinweis E vom 10.2.1964, Zl. 2294/53, vom 7.3.1958, Zl. 0633/55 und vom 16.5.1960, Zl. 0594/58)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000892.X01Im RIS seit
29.08.2001