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L17005 Gemeindeeigener Wirkungsbereich SalzburgNorm
PlakatierV Hallein 1958;Rechtssatz
Eine Verpflichtung desjenigen, der die Plakate druckt oder diese zum Plakatieren weitergibt, darauf zu achten, daß eine "wilde" Plakatierung nicht stattfindet, ist dem Beschlusse des Gemeinderates der Stadt Hallein vom 16.5.1958 nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000165.X03Im RIS seit
22.06.2001