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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Rechtssatz
Die Genehmigung elektrischer Anlagen, die für eine Spannung von mehr als 30.000 Volt ausgelegt sind, steht, soweit es sich um ihre Überprüfung vom Standpunkte der Sicherheit (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG) handelt, dem BM. f. Handel und Wiederaufbau zu.Die Genehmigung elektrischer Anlagen, die für eine Spannung von mehr als 30.000 Volt ausgelegt sind, steht, soweit es sich um ihre Überprüfung vom Standpunkte der Sicherheit (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG) handelt, dem BM. f. Handel und Wiederaufbau zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001363.X02Im RIS seit
05.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009