RS Vwgh 2006/9/13 2003/13/0131

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
UStG 1994 §6 Abs1 Z27;

Rechtssatz

Dass die GmbH im in Rede stehenden Zeitraum keine Umsätze oder nur Umsätze erzielt habe, welche unter die Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 fielen, der zur Abgabenhaftung herangezogene ehemalige Geschäftsführer daher keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hätte, und die Abgabe der Umsatzsteuer(jahres)erklärung aber bereits dem neuen Geschäftsführer oblegen wäre, weshalb den zur Abgabenhaftung herangezogenen ehemaligen Geschäftsführer kein Verschulden am Unterlassen der Umsatzsteuer(jahres)erklärung und damit an der Schätzung treffe, ist ein Vorbringen, mit welchem er sein Verschulden an einer Pflichtverletzung von sich wies. Die Abgabenbehörde hatte demnach zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Die Haftung nach § 9 BAO erfordert allerdings eine schuldhafte Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten. Deshalb hatte sich die Behörde mit den Einwänden des zur Abgabenhaftung herangezogenen ehemaligen Geschäftsführers zu befassen, dass ihn kein Verschulden getroffen habe (Hinweis E 24. Februar 1999, 98/13/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003130131.X06

Im RIS seit

06.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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