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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Im Falle der Verletzung der in § 28 Abs 1 AVG 1950 den Parteien eines Verwaltungsverfahrens auferlegten Mitteilungspflicht ist die Ersatzzustellung am alten Wohnort erst dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn sich die Behörde vor Anordnung der solcherart vorgenommenen Zustellung darüber im klaren ist, daß der Adressat des Schriftstückes seinen Wohnort endgültig und nicht nur vorübergehend (§23 Abs 7 des angeführten Gesetzes) verlassen habe, sodann den Versuch unternimmt, die neue Wohnung festzustellen und die Zustellung in Anwendung der §§ 28 Abs 2 und 23 Abs 4 AVG 1950 erst dann verfügt, wenn die neue Wohnung nicht ohne Schwierigkeit festgestellt werden konnte.Im Falle der Verletzung der in Paragraph 28, Absatz eins, AVG 1950 den Parteien eines Verwaltungsverfahrens auferlegten Mitteilungspflicht ist die Ersatzzustellung am alten Wohnort erst dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn sich die Behörde vor Anordnung der solcherart vorgenommenen Zustellung darüber im klaren ist, daß der Adressat des Schriftstückes seinen Wohnort endgültig und nicht nur vorübergehend (§23 Absatz 7, des angeführten Gesetzes) verlassen habe, sodann den Versuch unternimmt, die neue Wohnung festzustellen und die Zustellung in Anwendung der Paragraphen 28, Absatz 2 und 23 Absatz 4, AVG 1950 erst dann verfügt, wenn die neue Wohnung nicht ohne Schwierigkeit festgestellt werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002168.X01Im RIS seit
19.10.2001