RS Vwgh 2006/9/13 2005/12/0272

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §158 impl;
GehG 1956 §18 idF 2003/I/130;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/12/0022 E 13. September 2006 2005/12/0266 E 13. September 2006 2005/12/0271 E 13. September 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0065 E 25. Februar 2004 RS 1

Stammrechtssatz

§ 18 GehG 1956 stellt nicht auf die Aufgaben eines konkreten Arbeitsplatzes, sondern darauf ab, ob ein Beamter in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegende Leistungen erbringt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist die Mehrleistungszulage für die Abgeltung mengenmäßiger Mehrarbeit innerhalb der Normalarbeitszeit bestimmt; sie stellt also eine Art Akkordprämie dar und setzt die Möglichkeit der Bestimmung einer Normalarbeitsleistung als Messgröße voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 97/12/0346, zu dem mit § 18 GehG 1956 identen § 158 Krnt DienstrechtsG 1994).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120272.X01

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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