Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §7 Abs1;Rechtssatz
Nur dann, wenn es die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs erfordert, darf der Lenker eines mehrspurigen KFZ auf Straßen mit wenigstens 2 Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung neben einem anderen Fahrzeug fahren. (Hinweis auf das E vom 26.5.1964, Zl. 1836/63)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001399.X01Im RIS seit
24.09.2001