RS Vwgh 1965/3/11 1487/64

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Veröffentlicht am 11.03.1965
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y11898

Rechtssatz

Ermessensentscheidungen sind innerhalb der dem Ermessen gesetzlich gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Ob eine Nachsicht zweckmäßig ist, beurteilt die Abgabenbehörde. Die so getroffene Feststellung unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin, ob sie mit den Denkgesetzen in Einklang steht und ob die tatsächlichen Grundlagen der behördlichen Feststellung in einem einwandfrei durchgeführten Verfahren ermittelt worden sind (hier: Nachsicht von der Grunderwerbsteuer).

*

E 11.3.1965, 1487/64 #1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001487.X01

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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