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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Beachte
y11898Rechtssatz
Ermessensentscheidungen sind innerhalb der dem Ermessen gesetzlich gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Ob eine Nachsicht zweckmäßig ist, beurteilt die Abgabenbehörde. Die so getroffene Feststellung unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin, ob sie mit den Denkgesetzen in Einklang steht und ob die tatsächlichen Grundlagen der behördlichen Feststellung in einem einwandfrei durchgeführten Verfahren ermittelt worden sind (hier: Nachsicht von der Grunderwerbsteuer).
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E 11.3.1965, 1487/64 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001487.X01Im RIS seit
28.09.2001