RS Vwgh 2006/9/13 2005/12/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdO Tir 2001 §30 Abs1;
GdO Tir 2001 §55 Abs1;
GdO Tir 2001 §55 Abs4;
GdO Tir 2001 §55 Abs5;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs5;

Rechtssatz

§ 55 Abs. 1, 4 und 5 Tir GdO 2001, welche die Gemeinde vor Belastungen - insbesondere solcher finanzieller Natur - schützen sollen, gelten auch auf die Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung des Gemeinderates als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof, zumal auch dadurch Kosten für die Gemeinde als Rechtsträgerin des Organes Gemeinderat erwachsen können. Abweichungen könnten allenfalls für den (hier nicht vorliegenden) Fall gelten, dass sich die Organe "Bürgermeister" und "Gemeinderat" in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Parteien mit widerstreitenden Interessen gegenüberstünden. (Hier:

Den Vertretern der belangten Behörde wurde noch vor ihrem erstmaligen Einschreiten im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren schriftlich Vollmacht zur Vertretung der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren erteilt, und zwar -

im Hinblick auf die Befangenheit des S und seines Stellvertreters - durch M und - offenbar aus Gründen prozessualer Vorsicht - auch von dem an sich befangenen S. Die - maßgebliche erstgenannte Vollmachtsurkunde nimmt keinen Bezug auf einen zu Grunde liegenden Beschluss eines Gemeindeorganes. Die Formvorschrift des § 55 Abs. 4 letzter Satz Tir GdO 2001 war daher auf die vorliegende Vollmacht nicht anzuwenden. Auch ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass die hier in Rede stehende Vollmachtserteilung ungeachtet des Unterbleibens einer Anführung in § 30 Abs. 1 dritter Satz Tir GdO 2001 nach der Generalklausel des zweiten Satzes leg. cit. einer Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorbehalten gewesen wäre. Die Legitimation der Vertreter der belangten Behörde liegt daher vor.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120270.X01

Im RIS seit

02.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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