RS Vwgh 1965/3/12 0164/64

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Veröffentlicht am 12.03.1965
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y15230;

Rechtssatz

Hat der Abgabepflichtige durch Unterlassung der täglichen Einnahmenaufzeichnungen und durch große Sorglosigkeit bei Abgabe der Steuererklärungen verschuldet, daß die ERKLÄRTEN Einkünfte beträchtlich von den tatsächlichen Einkünften abwichen, so ist die Vornahme eines Sicherheitszuschlages gerechtfertigt. *

E 12.3.1965, 164/64 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964000164.X01

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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