Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y15230;Rechtssatz
Hat der Abgabepflichtige durch Unterlassung der täglichen Einnahmenaufzeichnungen und durch große Sorglosigkeit bei Abgabe der Steuererklärungen verschuldet, daß die ERKLÄRTEN Einkünfte beträchtlich von den tatsächlichen Einkünften abwichen, so ist die Vornahme eines Sicherheitszuschlages gerechtfertigt. *
E 12.3.1965, 164/64 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000164.X01Im RIS seit
19.06.2001