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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §270 Abs3;Rechtssatz
Es bleibt zwar ein gesetzlicher Anspruch darauf, daß dem erkennenden Senat je ein von der Kammer der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigen entsendetes Mitglied angehört, jedoch nicht darauf, daß dem Berufungssenat ein Beisitzer zugezogen wird, der der Berufungsgruppe des Berufungswerbers angehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000328.X02Im RIS seit
25.06.2001