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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1;Rechtssatz
Aus der Meldung des Beschädigers muß sich nicht ergeben, daß dieser sich als Beschädiger bezeichnet und ein weiteres Verfahren zur Klärung der Schuldfrage nicht erforderlich ist. (Hinweis auf E vom 17.9.1964, Zl. 0875/54)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000996.X01Im RIS seit
04.09.2001