RS Vwgh 1965/3/17 0966/64

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Veröffentlicht am 17.03.1965
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §68 Abs3;
LuftfahrtG 1958 §92;
LuftfahrtG 1958 §97;

Rechtssatz

Ist die Errichtung eines Luftfahrthindernisses auf Grund einer hiefür erteilten Ausnahmebewilligung bereits begonnen und von der Behörde erkannt worden, daß dieses Hindernis die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würde, dann ist eine Gefahrenabwehr unter Anwendung des § 68 Abs 3 AVG 1950 nicht zulässig, weil die Enteignungsmöglichkeit nach § 97 des Luftfahrtgesetzes besteht. (Hier: Sendemast)Ist die Errichtung eines Luftfahrthindernisses auf Grund einer hiefür erteilten Ausnahmebewilligung bereits begonnen und von der Behörde erkannt worden, daß dieses Hindernis die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würde, dann ist eine Gefahrenabwehr unter Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 nicht zulässig, weil die Enteignungsmöglichkeit nach Paragraph 97, des Luftfahrtgesetzes besteht. (Hier: Sendemast)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964000966.X02

Im RIS seit

04.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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