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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Ist die Errichtung eines Luftfahrthindernisses auf Grund einer hiefür erteilten Ausnahmebewilligung bereits begonnen und von der Behörde erkannt worden, daß dieses Hindernis die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würde, dann ist eine Gefahrenabwehr unter Anwendung des § 68 Abs 3 AVG 1950 nicht zulässig, weil die Enteignungsmöglichkeit nach § 97 des Luftfahrtgesetzes besteht. (Hier: Sendemast)Ist die Errichtung eines Luftfahrthindernisses auf Grund einer hiefür erteilten Ausnahmebewilligung bereits begonnen und von der Behörde erkannt worden, daß dieses Hindernis die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würde, dann ist eine Gefahrenabwehr unter Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 nicht zulässig, weil die Enteignungsmöglichkeit nach Paragraph 97, des Luftfahrtgesetzes besteht. (Hier: Sendemast)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000966.X02Im RIS seit
04.09.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015