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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 68 Abs 3 leg cit kann dann nicht angewendet werden, wenn die betreffenden Verwaltungsvorschriften bereits von sich aus hinreichende Vorsorge für die Herstellung der nach Lage des Falles notwendigen und unvermeidlichen Ordnung der Dinge getroffen haben und es deshalb keineswegs unerläßlich ist, diese Ordnung durch einen Eingriff in die materielle Rechtskraft eines Bescheides zu bewirken.Die Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 3, leg cit kann dann nicht angewendet werden, wenn die betreffenden Verwaltungsvorschriften bereits von sich aus hinreichende Vorsorge für die Herstellung der nach Lage des Falles notwendigen und unvermeidlichen Ordnung der Dinge getroffen haben und es deshalb keineswegs unerläßlich ist, diese Ordnung durch einen Eingriff in die materielle Rechtskraft eines Bescheides zu bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000966.X01Im RIS seit
04.09.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015