RS Vwgh 1965/3/17 0966/64

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Veröffentlicht am 17.03.1965
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 68 Abs 3 leg cit kann dann nicht angewendet werden, wenn die betreffenden Verwaltungsvorschriften bereits von sich aus hinreichende Vorsorge für die Herstellung der nach Lage des Falles notwendigen und unvermeidlichen Ordnung der Dinge getroffen haben und es deshalb keineswegs unerläßlich ist, diese Ordnung durch einen Eingriff in die materielle Rechtskraft eines Bescheides zu bewirken.Die Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 3, leg cit kann dann nicht angewendet werden, wenn die betreffenden Verwaltungsvorschriften bereits von sich aus hinreichende Vorsorge für die Herstellung der nach Lage des Falles notwendigen und unvermeidlichen Ordnung der Dinge getroffen haben und es deshalb keineswegs unerläßlich ist, diese Ordnung durch einen Eingriff in die materielle Rechtskraft eines Bescheides zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964000966.X01

Im RIS seit

04.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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