RS Vwgh 2006/9/13 2002/13/0097

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0087 E 27. September 2000 RS 3 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Laufende Bezüge bilden den Gegensatz zu den sonstigen Bezügen. Sonstige Bezüge sind nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 19.3.1997, 95/13/0070) solche, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (in der Regel ein Zeitraum von einem Monat) geleistet werden. Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Lohn bezahlt, wobei dies aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss. Zu den "laufenden Bezügen der letzten 12 Monate" zählen daher Sonderzahlungen, wie etwa ein 13ter, 14ter oder 15ter Monatsgehalt, nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130097.X02

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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