RS Vwgh 1965/3/19 2165/64

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Veröffentlicht am 19.03.1965
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y15231;

Rechtssatz

Ist der Abgabepflichtige nicht buchführungspflichtig, so ist die Abgabenbehörde berechtigt, bei der Schätzung den Weg der Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben einzuschlagen (Hinweis E 7.10.1960, 2640/59, zu § 217 BAO).Ist der Abgabepflichtige nicht buchführungspflichtig, so ist die Abgabenbehörde berechtigt, bei der Schätzung den Weg der Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben einzuschlagen (Hinweis E 7.10.1960, 2640/59, zu Paragraph 217, BAO).

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E 19.3.1965, 2165/64 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964002165.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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