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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y15231;Rechtssatz
Ist der Abgabepflichtige nicht buchführungspflichtig, so ist die Abgabenbehörde berechtigt, bei der Schätzung den Weg der Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben einzuschlagen (Hinweis E 7.10.1960, 2640/59, zu § 217 BAO).Ist der Abgabepflichtige nicht buchführungspflichtig, so ist die Abgabenbehörde berechtigt, bei der Schätzung den Weg der Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben einzuschlagen (Hinweis E 7.10.1960, 2640/59, zu Paragraph 217, BAO).
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E 19.3.1965, 2165/64 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002165.X01Im RIS seit
18.10.2001