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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §12 Abs4;Rechtssatz
War die Ernährungszulage - wie sich aus dem Erkenntnis vom 3. Juli 1959, VwSlg. 5016 A/1959, ergibt - dem Einkommen (§ 13) zuzurechnen, so ist auch der Erhöhungsbetrag zur Zusatzrente (§§ 12 Abs 4 und 35 Abs 5 KOVG 1957), der an die Stelle der Ernährungszulage getreten ist, als Einkommen (§ 13) zu werten.War die Ernährungszulage - wie sich aus dem Erkenntnis vom 3. Juli 1959, VwSlg. 5016 A/1959, ergibt - dem Einkommen (Paragraph 13,) zuzurechnen, so ist auch der Erhöhungsbetrag zur Zusatzrente (Paragraphen 12, Absatz 4 und 35 Absatz 5, KOVG 1957), der an die Stelle der Ernährungszulage getreten ist, als Einkommen (Paragraph 13,) zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001600.X02Im RIS seit
03.10.2001