Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §12 Abs4;Rechtssatz
Nach § 46 Abs 2 KOVG 1957 ist die Bedürftigkeit und damit der Anspruch auf Elternrente von der Höhe des ziffernmäßig festgesetzten Einkommens abhängig. Daher ist bei einer Neubemessung der Elternrente nach § 52 KOVG 1957 nicht von rechtlicher Bedeutung, ob eine Erhöhung auch des Realeinkommens eingetreten ist.Nach Paragraph 46, Absatz 2, KOVG 1957 ist die Bedürftigkeit und damit der Anspruch auf Elternrente von der Höhe des ziffernmäßig festgesetzten Einkommens abhängig. Daher ist bei einer Neubemessung der Elternrente nach Paragraph 52, KOVG 1957 nicht von rechtlicher Bedeutung, ob eine Erhöhung auch des Realeinkommens eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001600.X01Im RIS seit
03.10.2001