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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §46 Abs2;Rechtssatz
Der Anspruch auf Elternrente ist allein davon abhängig, ob die Einkommensgrenze des § 46 Abs 2 KOVG 1957 überschritten wird oder nicht. Hingegen können hiebei allfällige soziale Härten nicht berücksichtigt werden.Der Anspruch auf Elternrente ist allein davon abhängig, ob die Einkommensgrenze des Paragraph 46, Absatz 2, KOVG 1957 überschritten wird oder nicht. Hingegen können hiebei allfällige soziale Härten nicht berücksichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001470.X01Im RIS seit
28.09.2001