RS Vwgh 2006/9/13 2003/13/0012

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2;
BAO §224 Abs3;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf das Vorliegen hinterzogener Abgaben mit der Verjährungswirkung des § 207 Abs. 2 BAO konkreter und nachprüfbarer Feststellungen über die Abgabenhinterziehung (Hinweis E 21. Oktober 2004, 2000/13/0026). Dass die Finanzlandesdirektion im angefochtenen Bescheid, mit dem der Geschäftsführer zur Haftung für Abgaben herangezogen wurde, auf die Frage der Verjährung nicht eingegangen ist, würde etwa dann nicht schaden, wenn sie dem zur Haftung Herangezogenen eine vorsätzliche Abgabenverkürzung zwar nicht ausdrücklich, wohl aber in ihren insoweit eindeutigen Feststellungen klar erkennbar angelastet und er im Berufungsverfahren keine diesbezüglichen Einwände erhoben hätte (Hinweis E 5. November 1991, 91/14/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003130012.X01

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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