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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
y29532; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1634/64 E 22. März 1965Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Person zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt ist, das geschäftliche Kontakte mit Gastgewerbebetrieben erfordert, kann jedenfalls dann nicht einen Strafausschließungsgrund nach § 6 VStG in Bezug auf die Übertretung eines der betreffenden Person auferlegten Gasthausverbotes nach § 3 des Bundesgesetzes vom 2.4.1952, BGBl Nr 83 darstellen, wenn die angeführten geschäftlichen Kontakte an sich möglich sind, ohne dass der Gewerbeinhaber die Gaststätten, deren Besuch ihm behördlich verboten ist, aufsucht.Der Umstand, dass eine Person zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt ist, das geschäftliche Kontakte mit Gastgewerbebetrieben erfordert, kann jedenfalls dann nicht einen Strafausschließungsgrund nach Paragraph 6, VStG in Bezug auf die Übertretung eines der betreffenden Person auferlegten Gasthausverbotes nach Paragraph 3, des Bundesgesetzes vom 2.4.1952, Bundesgesetzblatt Nr 83 darstellen, wenn die angeführten geschäftlichen Kontakte an sich möglich sind, ohne dass der Gewerbeinhaber die Gaststätten, deren Besuch ihm behördlich verboten ist, aufsucht.
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E 22.3.1965, 1633/64 #3 VwSlg 6633 A/1965
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001633.X03Im RIS seit
06.11.2001