RS Vwgh 1965/3/22 1633/64

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Veröffentlicht am 22.03.1965
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

y29532; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1634/64 E 22. März 1965

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Person zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt ist, das geschäftliche Kontakte mit Gastgewerbebetrieben erfordert, kann jedenfalls dann nicht einen Strafausschließungsgrund nach § 6 VStG in Bezug auf die Übertretung eines der betreffenden Person auferlegten Gasthausverbotes nach § 3 des Bundesgesetzes vom 2.4.1952, BGBl Nr 83 darstellen, wenn die angeführten geschäftlichen Kontakte an sich möglich sind, ohne dass der Gewerbeinhaber die Gaststätten, deren Besuch ihm behördlich verboten ist, aufsucht.Der Umstand, dass eine Person zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt ist, das geschäftliche Kontakte mit Gastgewerbebetrieben erfordert, kann jedenfalls dann nicht einen Strafausschließungsgrund nach Paragraph 6, VStG in Bezug auf die Übertretung eines der betreffenden Person auferlegten Gasthausverbotes nach Paragraph 3, des Bundesgesetzes vom 2.4.1952, Bundesgesetzblatt Nr 83 darstellen, wenn die angeführten geschäftlichen Kontakte an sich möglich sind, ohne dass der Gewerbeinhaber die Gaststätten, deren Besuch ihm behördlich verboten ist, aufsucht.

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E 22.3.1965, 1633/64 #3 VwSlg 6633 A/1965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001633.X03

Im RIS seit

06.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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