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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11;Rechtssatz
Verjüngt sich eine Straße mit zwei Fahrstreifen auf nur einen Fahrstreifen, dann haben von den nebeneinander fahrenden Fahrzeugen diejenigen den Vorrang, die den rechten Fahrstreifen benützen. (Hinweis auf E vom 5.5.1964, Zl. 1942/63)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001925.X04Im RIS seit
11.10.2001