Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;Rechtssatz
Für die (dauernde) Abberufung eines Beamten von seinem Arbeitsplatz ohne Neuzuweisung einer Verwendung findet sich in der Wr. DO 1994 (anders als etwa nach § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979) keine Rechtsgrundlage. Auch erklärt § 19 Abs. 2 Wr. DO 1994 lediglich Versetzungen auf andere Dienstposten, nicht jedoch Abberufungen von Dienstposten aus Dienstrücksichten stets als zulässig. Der (gänzliche) Entzug des bisherigen Arbeitsplatzes ohne Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes kann daher im Geltungsbereich der Wr. DO 1994 nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung bewirkt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120069.X03Im RIS seit
02.11.2006Zuletzt aktualisiert am
22.04.2014