RS Vwgh 2006/9/13 2006/12/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
DO Wr 1994 §19 Abs2 idF 1994/056;
DO Wr 1994;

Rechtssatz

Für die (dauernde) Abberufung eines Beamten von seinem Arbeitsplatz ohne Neuzuweisung einer Verwendung findet sich in der Wr. DO 1994 (anders als etwa nach § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979) keine Rechtsgrundlage. Auch erklärt § 19 Abs. 2 Wr. DO 1994 lediglich Versetzungen auf andere Dienstposten, nicht jedoch Abberufungen von Dienstposten aus Dienstrücksichten stets als zulässig. Der (gänzliche) Entzug des bisherigen Arbeitsplatzes ohne Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes kann daher im Geltungsbereich der Wr. DO 1994 nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung bewirkt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120069.X03

Im RIS seit

02.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten