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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §2 Abs2;Rechtssatz
Zur Erteilung einer Konzession (Taxigewerbe) genügt der Nachweis gegebenen Bedarfes während Spitzenzeiten zur Konzessionsverleihung nicht; ausnahmsweiser Bedarf ist dem Begriff des Bedarfes nach der Gewerbeausübung (§5 Abs 1), nach einer regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung mithin, nicht gleichzusetzen: Fiaker- u. Taxigewerbe sind Gewerbe verschiedener Art (keine Bedeutung der Zurücklegung einer Fiakerkonzession für Bedarf nach Taxi)Zur Erteilung einer Konzession (Taxigewerbe) genügt der Nachweis gegebenen Bedarfes während Spitzenzeiten zur Konzessionsverleihung nicht; ausnahmsweiser Bedarf ist dem Begriff des Bedarfes nach der Gewerbeausübung (§5 Absatz eins,), nach einer regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung mithin, nicht gleichzusetzen: Fiaker- u. Taxigewerbe sind Gewerbe verschiedener Art (keine Bedeutung der Zurücklegung einer Fiakerkonzession für Bedarf nach Taxi)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000714.X01Im RIS seit
11.07.2001