RS Vwgh 1965/3/23 0714/64

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Veröffentlicht am 23.03.1965
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §2 Abs2;
GelVerkG §3;
GelVerkG §5 Abs1;

Rechtssatz

Zur Erteilung einer Konzession (Taxigewerbe) genügt der Nachweis gegebenen Bedarfes während Spitzenzeiten zur Konzessionsverleihung nicht; ausnahmsweiser Bedarf ist dem Begriff des Bedarfes nach der Gewerbeausübung (§5 Abs 1), nach einer regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung mithin, nicht gleichzusetzen: Fiaker- u. Taxigewerbe sind Gewerbe verschiedener Art (keine Bedeutung der Zurücklegung einer Fiakerkonzession für Bedarf nach Taxi)Zur Erteilung einer Konzession (Taxigewerbe) genügt der Nachweis gegebenen Bedarfes während Spitzenzeiten zur Konzessionsverleihung nicht; ausnahmsweiser Bedarf ist dem Begriff des Bedarfes nach der Gewerbeausübung (§5 Absatz eins,), nach einer regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung mithin, nicht gleichzusetzen: Fiaker- u. Taxigewerbe sind Gewerbe verschiedener Art (keine Bedeutung der Zurücklegung einer Fiakerkonzession für Bedarf nach Taxi)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964000714.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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