RS Vwgh 1965/3/24 0848/63

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Veröffentlicht am 24.03.1965
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzende Ermittlungen durchführt, muß sie der Partei vor Erlassung des Berufungsbescheides Gelegenheit zu einer weiteren Äusserung geben (StVO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1963000848.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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