RS Vwgh 1965/3/25 2062/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1965
beobachten
merken

Index

Stempel- und Rechtsgebühren
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15
GebG 1957 §21
GebG 1957 §26
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1
  1. BewG 1955 § 15 heute
  2. BewG 1955 § 15 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 15 gültig von 27.11.1982 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1983

Rechtssatz

Die im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3.12.1964, Zl. 143/63, enthaltene Beurteilung, daß ein auf bestimmte Dauer abgeschlossener Bestandvertrag, der auch nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer weiter auf unbestimmte Zeit oder auf eine unbestimmte und daher nicht übersehbare Anzahl von Verlängerungszeiträumen bestimmer Dauer in Kraft bleiben soll, wenn keiner der beiden Vertragsteile vor Ablauf dieser Vertragsdauer erklärt, das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, als ein Vertrag bestimmter Dauer nur für die ursprünglich vereinbarte Zeit, weiterhin aber als ein Vertrag von unbestimmter Dauer anzusehen ist, ist dann nicht am Platz, wenn ein auf bestimmte Dauer abgeschlossener Bestandvertrag auf eine BESTIMMTE ANZAHL von Verlängerungszeiträumen BESTIMMTE DAUER in Kraft bleiben soll. Auch wenn die Verlängerung um bestimmte Zeiträume durch Erklärung eines Vertragsteiles verhindert werden kann, läßt eine solche vertragliche Regelung erkennen, daß die Vertragsteile nur für eine bestimmte Dauer gebunden sein wollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964002062.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten