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Stempel- und RechtsgebührenNorm
BewG 1955 §15Rechtssatz
Die im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3.12.1964, Zl. 143/63, enthaltene Beurteilung, daß ein auf bestimmte Dauer abgeschlossener Bestandvertrag, der auch nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer weiter auf unbestimmte Zeit oder auf eine unbestimmte und daher nicht übersehbare Anzahl von Verlängerungszeiträumen bestimmer Dauer in Kraft bleiben soll, wenn keiner der beiden Vertragsteile vor Ablauf dieser Vertragsdauer erklärt, das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, als ein Vertrag bestimmter Dauer nur für die ursprünglich vereinbarte Zeit, weiterhin aber als ein Vertrag von unbestimmter Dauer anzusehen ist, ist dann nicht am Platz, wenn ein auf bestimmte Dauer abgeschlossener Bestandvertrag auf eine BESTIMMTE ANZAHL von Verlängerungszeiträumen BESTIMMTE DAUER in Kraft bleiben soll. Auch wenn die Verlängerung um bestimmte Zeiträume durch Erklärung eines Vertragsteiles verhindert werden kann, läßt eine solche vertragliche Regelung erkennen, daß die Vertragsteile nur für eine bestimmte Dauer gebunden sein wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002062.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023