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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121;Rechtssatz
Im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 kann nicht mehr das Projekt selbst bekämpft oder dessen Mängel behauptet, sondern nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeit mit dem Projekt geltend gemacht werden.Im Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 kann nicht mehr das Projekt selbst bekämpft oder dessen Mängel behauptet, sondern nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeit mit dem Projekt geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001890.X01Im RIS seit
15.01.2002Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015