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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs3 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0320/63 E 28. November 1963 VwSlg 6167 A/1963 RS 3Stammrechtssatz
Eine Neubemessung der Beschädigtenrente ist nur zulässig, wenn in der Welt der Tatsachen eine maßgebende Änderung erfolgt ist. Eine Änderung der wissenschaftlichen Auffassung hinsichtlich der Diagnose allein genügt nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002228.X02Im RIS seit
22.10.2001