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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
(Ärztliche Sachverständigengutachten sind zu begründen, wenn sie eine taugliche Grundlage für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde abgeben sollen.Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3379/53 E 2. Dezember 1955 VwSlg 3906 A/1955 RS 2Stammrechtssatz
Die Behörde darf Fachfragen ohne Sachverständigenbeweis nur dann beurteilen, wenn ihr die Kenntnisse und Erfahrungen zu eigen sind, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines außerhalb des engeren Berufskreises liegenden Wissensgebieten vorausgesetzt werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002228.X01Im RIS seit
22.10.2001