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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs1;Rechtssatz
Waschen und Baden sind lebenswichtige Verrichtungen. Sie stellen sich nicht mehr als Handreichungen dar, die im Rahmen des sittlichen Familenbandes nahen Angehörigen zumutbar sind, sondern müssen dem Begriff "Pflege und Wartung" subsumiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002174.X01Im RIS seit
19.10.2001