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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Eine Aktenwidrigkeit ist dann gegeben, wenn die Behörde bei der Sammlung der Unterlagen für ihre Entscheidung sich mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgestellten Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002144.X02Im RIS seit
18.10.2001