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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Bei der Einschätzung nach § 8 KOVG 1957 wird eine vollkommene soziale Gleichwertigkeit der Berufe nicht gefordert. Es genügt, daß der für die Einschätzung herangezogene Beruf dem erlernten oder sozial höchsten Beruf zumindest annähernd gleichwertig ist.Bei der Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG 1957 wird eine vollkommene soziale Gleichwertigkeit der Berufe nicht gefordert. Es genügt, daß der für die Einschätzung herangezogene Beruf dem erlernten oder sozial höchsten Beruf zumindest annähernd gleichwertig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001732.X01Im RIS seit
08.10.2001