RS Vwgh 1965/3/26 1732/64

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Veröffentlicht am 26.03.1965
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Bei der Einschätzung nach § 8 KOVG 1957 wird eine vollkommene soziale Gleichwertigkeit der Berufe nicht gefordert. Es genügt, daß der für die Einschätzung herangezogene Beruf dem erlernten oder sozial höchsten Beruf zumindest annähernd gleichwertig ist.Bei der Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG 1957 wird eine vollkommene soziale Gleichwertigkeit der Berufe nicht gefordert. Es genügt, daß der für die Einschätzung herangezogene Beruf dem erlernten oder sozial höchsten Beruf zumindest annähernd gleichwertig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001732.X01

Im RIS seit

08.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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