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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Bei der Berufseinschätzung nach § 78 KOVG ist nach der Darstellung des Berufsbildes, welches Art und Ausmaß der Anforderungen beschreibt, die eine Erwerbstätigkeit an die Konstitution eines Menschen stellt, zu untersuchen, ob die als zumutbar erkannte Erwerbstätigkeit berufliche Sonderverhältnisse aufweist, die eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 8 KOVG 1957 rechtfertigen. (Hinweis auf E vom 25.11.55, Zl. 2657/54)Bei der Berufseinschätzung nach Paragraph 78, KOVG ist nach der Darstellung des Berufsbildes, welches Art und Ausmaß der Anforderungen beschreibt, die eine Erwerbstätigkeit an die Konstitution eines Menschen stellt, zu untersuchen, ob die als zumutbar erkannte Erwerbstätigkeit berufliche Sonderverhältnisse aufweist, die eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Paragraph 8, KOVG 1957 rechtfertigen. (Hinweis auf E vom 25.11.55, Zl. 2657/54)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001356.X01Im RIS seit
20.09.2001