TE Vwgh Erkenntnis 1965/3/26 0928/63

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Veröffentlicht am 26.03.1965
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §161;
BAO §48;
EStG 1953 §12 Abs3;
EStG 1953 §9 Abs1;
Mietzinse steuerliche Behandlung 1956 §1;
Mietzinse steuerliche Behandlung 1956 §2;
  1. BAO § 48 heute
  2. BAO § 48 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. BAO § 48 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 48 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 48 gültig von 09.05.1969 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialsekretärs Dr. Walter, über die Beschwerde des HR in W, vertreten durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Hans Georg Zedtwitz in Wien III, Oelzeltgasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat, vom 8. April 1963, Zl. VI-2283/5/62, betreffend Einkommensteuer 1957 und 1959, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialsekretärs Dr. Walter, über die Beschwerde des HR in W, vertreten durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Hans Georg Zedtwitz in Wien römisch drei, Oelzeltgasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat, vom 8. April 1963, Zl. VI-2283/5/62, betreffend Einkommensteuer 1957 und 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der Privatangestellter ist, hat im Jahre 1952 in W, ein Mietwohngrundstück erworben, in dem er auch selbst eine Wohnung innehat. Seine Ehefrau, mit der er in den streitgegenständlichen Jahren zusammen veranlagt wird, hat in B Hausbesitz. Die Einkünfte daraus werden auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland dort zur Einkommensteuer herangezogen. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1957 stellte der Beschwerdeführer für 1957 und die folgenden Jahre den Antrag auf Berücksichtigung des sogenannten Werbungskostenfünftels auf Grund des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1956, BGBl. Nr. 176/1956, über die steuerliche Behandlung gewisser verrechnungspflichtiger Mietzinse. Die Einkünfte seiner Ehegattin aus dem Hausbesitz in B gab der Beschwerdeführer in Ergänzungen zu den Steuererklärungen 1957, 1958 und 1959 ziffernmäßig bekannt. Von den Hauseinkünften der betreffenden Jahre brachte er noch die darauf jeweils entfallende in Deutschland entrichtete Einkommensteuer, Vermögenssteuer und Vermögensabgabe in Abzug, wobei er die Ansicht vertrat, daß nur die Nettobeträge in Österreich zugeflossen seien. Der Beschwerdeführer machte in den Jahren 1957, 1958 und 1959 sowie auch in den Jahren 1952 bis 1956 für das durch ihn selbst verwaltete Haus Verwaltungskosten in Höhe von 10 % der Mieteinnahmen als Werbungskosten geltend. Gegen die für die genannten Jahre vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheide, die von den Erklärungen und Anträgen des Beschwerdeführers abwichen, erhob er Berufung. Mit Schreiben vom 25. März 1963 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bekannt, sie beabsichtige, die erstinstanzlichen Bescheide dahingehend zu ändern, daß die vom Finanzamt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die eigene Verwaltungstätigkeit abgezogenen Beträge als Werbungskosten nicht anzuerkennen, dafür aber auch keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit für diese Verwaltungstätigkeit anzusetzen seien. Ein unter den Werbungskosten des Jahres 1953 geltend gemachter Aufwand für den Ersatz eines gebrauchsunfähig gewordenen Ofens in Höhe von S 2.874,-- zähle nicht zu den Werbungskosten und sei daher bei der Berechnung des Werbungskostenfünftels nicht zu berücksichtigen. Es wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von vier Tagen eine schriftliche Gegenäußerung zu der beabsichtigten Änderung einzubringen. Dieses Schreiben wurde am 27. März 1963 zugestellt. In einer Gegenäußerung vom 28. März 1963 führte der Beschwerdeführer aus, die von ihm eingebrachten Berufungen seien seit vielen Monaten unerledigt geblieben und er habe an das Bundesministerium für Finanzen einen Revolutionsantrag gestellt. Falls aber die Zuständigkeit der belangten Behörde noch gegeben sein sollte, stelle er den Antrag, zur Beantwortung des Vorhalts eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Die belangte Behörde wies die Berufungen als unbegründet ab. Sie führte dazu aus, daß der Beschwerdeführer sein Haus selbst verwalte und deshalb unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs. 5 des Mietengesetzes nicht berechtigt sei, für diese Tätigkeit Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen. Allfällige Barauslagen, die ihm für die Verwaltung seines Hauses entstanden seien, würden mangels deren Nachweises mit S 200,-- jährlich geschätzt und bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt.Der Beschwerdeführer, der Privatangestellter ist, hat im Jahre 1952 in W, ein Mietwohngrundstück erworben, in dem er auch selbst eine Wohnung innehat. Seine Ehefrau, mit der er in den streitgegenständlichen Jahren zusammen veranlagt wird, hat in B Hausbesitz. Die Einkünfte daraus werden auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland dort zur Einkommensteuer herangezogen. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1957 stellte der Beschwerdeführer für 1957 und die folgenden Jahre den Antrag auf Berücksichtigung des sogenannten Werbungskostenfünftels auf Grund des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1956,, über die steuerliche Behandlung gewisser verrechnungspflichtiger Mietzinse. Die Einkünfte seiner Ehegattin aus dem Hausbesitz in B gab der Beschwerdeführer in Ergänzungen zu den Steuererklärungen 1957, 1958 und 1959 ziffernmäßig bekannt. Von den Hauseinkünften der betreffenden Jahre brachte er noch die darauf jeweils entfallende in Deutschland entrichtete Einkommensteuer, Vermögenssteuer und Vermögensabgabe in Abzug, wobei er die Ansicht vertrat, daß nur die Nettobeträge in Österreich zugeflossen seien. Der Beschwerdeführer machte in den Jahren 1957, 1958 und 1959 sowie auch in den Jahren 1952 bis 1956 für das durch ihn selbst verwaltete Haus Verwaltungskosten in Höhe von 10 % der Mieteinnahmen als Werbungskosten geltend. Gegen die für die genannten Jahre vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheide, die von den Erklärungen und Anträgen des Beschwerdeführers abwichen, erhob er Berufung. Mit Schreiben vom 25. März 1963 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bekannt, sie beabsichtige, die erstinstanzlichen Bescheide dahingehend zu ändern, daß die vom Finanzamt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die eigene Verwaltungstätigkeit abgezogenen Beträge als Werbungskosten nicht anzuerkennen, dafür aber auch keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit für diese Verwaltungstätigkeit anzusetzen seien. Ein unter den Werbungskosten des Jahres 1953 geltend gemachter Aufwand für den Ersatz eines gebrauchsunfähig gewordenen Ofens in Höhe von S 2.874,-- zähle nicht zu den Werbungskosten und sei daher bei der Berechnung des Werbungskostenfünftels nicht zu berücksichtigen. Es wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von vier Tagen eine schriftliche Gegenäußerung zu der beabsichtigten Änderung einzubringen. Dieses Schreiben wurde am 27. März 1963 zugestellt. In einer Gegenäußerung vom 28. März 1963 führte der Beschwerdeführer aus, die von ihm eingebrachten Berufungen seien seit vielen Monaten unerledigt geblieben und er habe an das Bundesministerium für Finanzen einen Revolutionsantrag gestellt. Falls aber die Zuständigkeit der belangten Behörde noch gegeben sein sollte, stelle er den Antrag, zur Beantwortung des Vorhalts eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Die belangte Behörde wies die Berufungen als unbegründet ab. Sie führte dazu aus, daß der Beschwerdeführer sein Haus selbst verwalte und deshalb unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 5, des Mietengesetzes nicht berechtigt sei, für diese Tätigkeit Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen. Allfällige Barauslagen, die ihm für die Verwaltung seines Hauses entstanden seien, würden mangels deren Nachweises mit S 200,-- jährlich geschätzt und bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt.

Der für das Kalenderjahr 1953 geltend gemachte Aufwand für den Ersatz eines gebrauchsunfähig gewordenen Ofens zähle in der Regel zu den Kosten der Lebensführung und nicht zu den Werbungskosten. Der Beschwerdeführer habe trotz Vorhalt nicht bewiesen, daß dieser Aufwand in seinem Falle zu den Werbungskosten gehöre.

Zur beantragten Berücksichtigung der ausländischen Einkommen- und Vermögenssteuer sei zu bemerken: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und gemäß § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetz 1953 zusammen zu veranlagen. Die Einkommensteuer bemesse sich nach dem im § 32 Abs. 6 EStG niedergelegten progressiven Steuertarif. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterlägen der Einkommensteuer grundsätzlich mit sämtlichen Einkünften, die sie im Kalenderjahr bezogen haben und die Höhe der Einkommensteuer richte sich nach ihrem ganzen Einkommen, und zwar gleichgültig, ob davon Einkünfte aus dem In- oder Ausland erfließen. Mithin seien die Einkünfte der Ehefrau aus dem Grundstück in B grundsätzlich in Österreich Bestandteil des Einkommens des Ehepaares. Nun bestimme aber Art. 3 des zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, daß die Einkommensteuer von gewissen Einkommensteilen (hier Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), hinsichtlich deren das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zusteht, von Österreich nicht zu erheben sei. Dadurch würde aber keine Ausnahme von dem Grundsatz geschaffen, daß ein unbeschränkt Steuerpflichtiger mit seinen sämtlichen Einkünften in Österreich der Einkommensteuer unterliege und seine Besteuerung nach dem im § 32 Abs. 6 vorgesehenen Steuersatz vorzunehmen ist. Die aufgezeigte Rechtslage werde durch die Bestimmung des Art. 15 Abs. 3 des vorerwähnten Abkommens nur verdeutlicht, indem dem Wohnsitzstaat das Recht zugestanden wird, die Steuern von den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften nach dem Satz zu erheben, der dem gesamten Einkommen des Steuerpflichtigen entspricht. Dabei war aber zu berücksichtigen, daß gemäß § 12 Z. 3 des Einkommensteuergesetzes Personensteuern, somit die auch in Deutschland entrichtete Einkommensteuer, Vermögenssteuer und Vermögensabgabe nicht zu den abzugsfähigen Ausgaben zählten und daher als Werbungskosten nicht zu berücksichtigen waren.Zur beantragten Berücksichtigung der ausländischen Einkommen- und Vermögenssteuer sei zu bemerken: Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Einkommensteuergesetz 1953 zusammen zu veranlagen. Die Einkommensteuer bemesse sich nach dem im Paragraph 32, Absatz 6, EStG niedergelegten progressiven Steuertarif. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterlägen der Einkommensteuer grundsätzlich mit sämtlichen Einkünften, die sie im Kalenderjahr bezogen haben und die Höhe der Einkommensteuer richte sich nach ihrem ganzen Einkommen, und zwar gleichgültig, ob davon Einkünfte aus dem In- oder Ausland erfließen. Mithin seien die Einkünfte der Ehefrau aus dem Grundstück in B grundsätzlich in Österreich Bestandteil des Einkommens des Ehepaares. Nun bestimme aber Artikel 3, des zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, daß die Einkommensteuer von gewissen Einkommensteilen (hier Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), hinsichtlich deren das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zusteht, von Österreich nicht zu erheben sei. Dadurch würde aber keine Ausnahme von dem Grundsatz geschaffen, daß ein unbeschränkt Steuerpflichtiger mit seinen sämtlichen Einkünften in Österreich der Einkommensteuer unterliege und seine Besteuerung nach dem im Paragraph 32, Absatz 6, vorgesehenen Steuersatz vorzunehmen ist. Die aufgezeigte Rechtslage werde durch die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3, des vorerwähnten Abkommens nur verdeutlicht, indem dem Wohnsitzstaat das Recht zugestanden wird, die Steuern von den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften nach dem Satz zu erheben, der dem gesamten Einkommen des Steuerpflichtigen entspricht. Dabei war aber zu berücksichtigen, daß gemäß Paragraph 12, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes Personensteuern, somit die auch in Deutschland entrichtete Einkommensteuer, Vermögenssteuer und Vermögensabgabe nicht zu den abzugsfähigen Ausgaben zählten und daher als Werbungskosten nicht zu berücksichtigen waren.

Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 1963 vorgehaltene Berechnung des Werbungskostenfünftels weiche von dessen Angaben nur bezüglich der Verwaltungsgebühren und des Ofenersatzes abt. Es sei ihm deshalb zuzumuten gewesen, innerhalb von vier Tagen dazu eine Stellungnahme abzugeben, sodaß sich der Fristverlängerungsantrag vom 28. März 1963 als nicht begründet erwiesen habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Gerichtshof erwogen hat:

1. Zur Frage der Hausverwaltungskosten:

Der Beschwerdeführer begehrt für die von ihm selbst erbrachte Tätigkeit der Verwaltung seines Hauses die Absetzung von Werbungskosten in Höhe von 10 % der Mietzinseingänge. Die belangte Behörde hat diesem Begehren mit Recht nicht stattgegeben. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird der Antrag auf die Berücksichtigung des "10 %igen Hausverwaltungshonorars bei Berechnung des Werbungskostenfünftels" eingeschränkt und geltend gemacht, die Nichtberücksichtigung durch die Behörde sei gesetzwidrig und gegen den Grundsatz der Steuergleichheit verstoßend. Der Verwaltungsgerichtshof konnte diese Ansicht nicht teilen.

Nach § 9 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Unter Aufwendung ist im Sinne des Gesetzes grundsätzlich nur eine tatsächliche Ausgabe, ein steuerlich zu beachtendes Abfließen aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen zu verstehen. Wenn im § 9 auch die Absetzung für Abnutzung unter den Werbungskosten aufgeführt ist, so ist dies, abgesehen davon, daß es sich dabei um eine Spezialbestimmung handelt, nur ein scheinbarer Widerspruch. Hier findet zwar keine geldliche Ausgabe, wohl aber eine durch die Abnutzung herbeigeführte Verminderung des Vermögens statt. Verrichtet der Beschwerdeführer die Verwaltungsarbeit aber selbst, so kann nach dem Wortlaut und Sinn der angeführten Gesetzesbestimmung eine steuerliche Abzugspost nicht gegeben sein. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Mietengesetz im § 6 Abs. 5 dem Vermieter gestattet, für die mit der Verwaltung des Hauses verbundene Tätigkeit einschließlich der Auslagen für Drucksorten u. dgl. von den allgemein geltenden gesetzlichen Hauptmietzinsen ein Zehntel als Verwaltungskosten in Abzug zu bringen. Hier handelt es sich nämlich um die gesetzmäßige Verwendung des Hauptmietzinses, der für andere Bestimmungen des Mietengesetzes von Bedeutung ist (Verrechnungspflicht), nicht aber für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach dem Einkommensteuergesetz. Auch der Hinweis auf das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung gewisser verrechnungspflichtiger Mietzinse, BGBl. Nr. 176/1956, kann zu keiner anderen Auffassung führen. Das Gesetz spricht sowohl im § 1 dieses Gesetzes von der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und verwendet hier wie auch im § 2 den Begriff Werbungskosten, wobei kein Zweifel bestehen kann, daß - wie ja auch aus der Bezeichnung des Gesetzes "über die steuerliche Behandlung gewisser verrechnungspflichtiger Mietzinse" hervorgeht - der Begriff nur im Sinne des Einkommensteuergesetzes maßgeblich sein kann. Hinsichtlich der Höhe der von der Behörde geschätzten tatsächlichen Baraufwendung siehe die Ausführungen unter 3.Nach Paragraph 9, EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Unter Aufwendung ist im Sinne des Gesetzes grundsätzlich nur eine tatsächliche Ausgabe, ein steuerlich zu beachtendes Abfließen aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen zu verstehen. Wenn im Paragraph 9, auch die Absetzung für Abnutzung unter den Werbungskosten aufgeführt ist, so ist dies, abgesehen davon, daß es sich dabei um eine Spezialbestimmung handelt, nur ein scheinbarer Widerspruch. Hier findet zwar keine geldliche Ausgabe, wohl aber eine durch die Abnutzung herbeigeführte Verminderung des Vermögens statt. Verrichtet der Beschwerdeführer die Verwaltungsarbeit aber selbst, so kann nach dem Wortlaut und Sinn der angeführten Gesetzesbestimmung eine steuerliche Abzugspost nicht gegeben sein. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Mietengesetz im Paragraph 6, Absatz 5, dem Vermieter gestattet, für die mit der Verwaltung des Hauses verbundene Tätigkeit einschließlich der Auslagen für Drucksorten u. dgl. von den allgemein geltenden gesetzlichen Hauptmietzinsen ein Zehntel als Verwaltungskosten in Abzug zu bringen. Hier handelt es sich nämlich um die gesetzmäßige Verwendung des Hauptmietzinses, der für andere Bestimmungen des Mietengesetzes von Bedeutung ist (Verrechnungspflicht), nicht aber für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach dem Einkommensteuergesetz. Auch der Hinweis auf das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung gewisser verrechnungspflichtiger Mietzinse, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1956,, kann zu keiner anderen Auffassung führen. Das Gesetz spricht sowohl im Paragraph eins, dieses Gesetzes von der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und verwendet hier wie auch im Paragraph 2, den Begriff Werbungskosten, wobei kein Zweifel bestehen kann, daß - wie ja auch aus der Bezeichnung des Gesetzes "über die steuerliche Behandlung gewisser verrechnungspflichtiger Mietzinse" hervorgeht - der Begriff nur im Sinne des Einkommensteuergesetzes maßgeblich sein kann. Hinsichtlich der Höhe der von der Behörde geschätzten tatsächlichen Baraufwendung siehe die Ausführungen unter 3.

2. Zur Frage der Berücksichtigung ausländischer Personensteuern:

Bei der Berechnung des Steuersatzes für die Jahre 1957, 1958 und 1959, bei der die ausländischen Einkünfte der Ehefrau aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen waren, hat die Behörde die darauf entfallende deutsche Einkommen- und Vermögensteuer sowie Vermögensabgabe nicht abgezogen. Die Beschwerde macht dagegen geltend, nur die Nettobeträge seien tatsächlich zugeflossen. Dies ist unrichtig. Zugeflossen sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, d. s. die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten, und zwar ohne Kürzung durch die Einkommensteuer und Vermögenssteuern, weil diese Steuern gemäß § 12 Z. 3 EStG als nicht abzugsfähige Ausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte nicht zu berücksichtigen waren. Da der § 12 für das ganze Gebiet der Einkommensteuer gilt, also für beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige und sowohl für inländische als auch für ausländische Einkünfte, ist nicht einzusehen, warum ausländische Personensteuern bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und im weiteren des Gesamteinkommens abzugsfähig sein sollten. Was aber die Berücksichtigung der Einkommensteuer als Sonderausgabe anlangt (§ 10 Abs. 1 Z. 6), so ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1963, Zl. 2312/61, zu verweisen, von dem dem Beschwerdeführer über Antrag eine Abschrift zugeleitet werden wird. Der Gerichtshof hat dort dargetan und begründet, daß im Falle der Anwendung von Doppelbesteuerungsverträgen, wobei bestimmte Einkünfte aus der unbeschränkten Besteuerung ausscheiden, die Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 6 ausgeschlossen ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde mithin in diesen beiden Beschwerdepunkten das Gesetz richtig angewendet.Bei der Berechnung des Steuersatzes für die Jahre 1957, 1958 und 1959, bei der die ausländischen Einkünfte der Ehefrau aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen waren, hat die Behörde die darauf entfallende deutsche Einkommen- und Vermögensteuer sowie Vermögensabgabe nicht abgezogen. Die Beschwerde macht dagegen geltend, nur die Nettobeträge seien tatsächlich zugeflossen. Dies ist unrichtig. Zugeflossen sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, d. s. die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten, und zwar ohne Kürzung durch die Einkommensteuer und Vermögenssteuern, weil diese Steuern gemäß Paragraph 12, Ziffer 3, EStG als nicht abzugsfähige Ausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte nicht zu berücksichtigen waren. Da der Paragraph 12, für das ganze Gebiet der Einkommensteuer gilt, also für beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige und sowohl für inländische als auch für ausländische Einkünfte, ist nicht einzusehen, warum ausländische Personensteuern bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und im weiteren des Gesamteinkommens abzugsfähig sein sollten. Was aber die Berücksichtigung der Einkommensteuer als Sonderausgabe anlangt (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6,), so ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1963, Zl. 2312/61, zu verweisen, von dem dem Beschwerdeführer über Antrag eine Abschrift zugeleitet werden wird. Der Gerichtshof hat dort dargetan und begründet, daß im Falle der Anwendung von Doppelbesteuerungsverträgen, wobei bestimmte Einkünfte aus der unbeschränkten Besteuerung ausscheiden, die Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, ausgeschlossen ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde mithin in diesen beiden Beschwerdepunkten das Gesetz richtig angewendet.

Im übrigen konnten die Ausführungen des Beschwerdeführers über eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze durch den angefochtenen Bescheid den Gerichtshof nicht von dieser Auffassung überzeugen.

3. Was hingegen den gerügten Mangel der Verletzung von Verfahrensvorschriften anlangt, so erwies sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet, Die Behörde hat im Verfahren weder die Frage der Aufwendung für den Ofenersatz noch die Frage des tatsächlichen Baraufwandes betreffend die vom Beschwerdeführer selbst durchgeführte Hausverwaltung ausreichend geprüft. Sie hat dem Beschwerdeführer auch nicht die Möglichkeit gegeben, sich rechtzeitig zu diesen Punkten zu äußern. Denn die von der Behörde gewährte Frist von vier Tagen war in Ansehung der gegebenen Umstände - der Beschwerdeführer steht als Angestellter im Beruf und die geforderten Nachweisungen betrafen eine Reihe von Jahren - jedenfalls als ungenügend anzusehen. Die Behörde konnte daher die Frage der strittigen Aufwendungen ohne eigene Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) nicht schon damit abtun, daß der Beschwerdeführer zu dem Vorhalt vom 25. März 1962 nicht Stellung genommen habe. 3. Was hingegen den gerügten Mangel der Verletzung von Verfahrensvorschriften anlangt, so erwies sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet, Die Behörde hat im Verfahren weder die Frage der Aufwendung für den Ofenersatz noch die Frage des tatsächlichen Baraufwandes betreffend die vom Beschwerdeführer selbst durchgeführte Hausverwaltung ausreichend geprüft. Sie hat dem Beschwerdeführer auch nicht die Möglichkeit gegeben, sich rechtzeitig zu diesen Punkten zu äußern. Denn die von der Behörde gewährte Frist von vier Tagen war in Ansehung der gegebenen Umstände - der Beschwerdeführer steht als Angestellter im Beruf und die geforderten Nachweisungen betrafen eine Reihe von Jahren - jedenfalls als ungenügend anzusehen. Die Behörde konnte daher die Frage der strittigen Aufwendungen ohne eigene Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins, BAO) nicht schon damit abtun, daß der Beschwerdeführer zu dem Vorhalt vom 25. März 1962 nicht Stellung genommen habe.

Obwohl der Beschwerde in wesentlichen Punkten der Erfolg zu versagen war, mußte der angefochtene Bescheid, der ein einheitliches Ganzes bildet, dennoch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufgehoben werden.Obwohl der Beschwerde in wesentlichen Punkten der Erfolg zu versagen war, mußte der angefochtene Bescheid, der ein einheitliches Ganzes bildet, dennoch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 aufgehoben werden.

Wien, am 26. März 1965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1963000928.X00

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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