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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Beachte
y17659;Rechtssatz
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die neu hervorgekommen sind, von denen die Behörde also bisher noch keine Kenntnis hatte. Eine Säumnis der Behörde trifft diese selbst und ist nicht berechtigt, die daraus sich ergebenden Folgen nachträglich dem Steuerpflichtigen anzulasten (Hinweis E 23.12.1964, 9/64, und E 17.3.1964, 379/63).
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E 29.3.1965, 1335/64 #1 VwSlg 3250 F/1965
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001335.X01Im RIS seit
20.09.2001