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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §29;Beachte
y13547;Rechtssatz
Eine Betriebsstätte im Güterfernverkehr liegt nicht schon dann vor, wenn der Beförderer berechtigt ist, die örtliche Einrichtung zur Unterbringung des zur Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuges zu benützen. Sie muß auch tatsächlich durch mindestens einen Monat zu diesem Zweck benutzt werden (Hinweis E 29.6.1964, 134/63).
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E 6.4.1965, 1793/64 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001793.X01Im RIS seit
10.10.2001