Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §15 Abs3;Rechtssatz
Aus § 15 Abs 3 in Verbindung mit § 7 Abs 2 StVO ergibt sich, daß der Lenker eines Fahrzeuges, dem vom Lenker eines hinter ihm fahrenden Fahrzeuges den bevorstehenden Überholvorgang rechtzeitig angezeigt worden ist, unverzüglich an den rechten Fahrbahnrand zu fahren hat.Aus Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, StVO ergibt sich, daß der Lenker eines Fahrzeuges, dem vom Lenker eines hinter ihm fahrenden Fahrzeuges den bevorstehenden Überholvorgang rechtzeitig angezeigt worden ist, unverzüglich an den rechten Fahrbahnrand zu fahren hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001710.X01Im RIS seit
08.10.2001