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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Damit durch einen Vertrag, der dem einen Vertragsteil eine Gewinnbeteiligung bestimmter Höhe zusichert (hier S 1,-- je m³ gewonnen Schotters) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes entsteht, bedarf es auch der Vereinbarung einer Gemeinschaftsorganisation hinsichtlich der Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, im besonderen zum gemeinsamen Gesellschaftsbetrieb, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte wenigstens in den wichtigsten Angelegenheiten gewährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001143.X01Im RIS seit
10.09.2001