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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §29a;Rechtssatz
Die erkennende Behörde braucht die Beweise, die sie aufgenommen hatte, bevor ihr das Strafverfahren gemäß § 29 a VStG 1950 übertragen worden war, nicht wiederholen.Die erkennende Behörde braucht die Beweise, die sie aufgenommen hatte, bevor ihr das Strafverfahren gemäß Paragraph 29, a VStG 1950 übertragen worden war, nicht wiederholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000977.X01Im RIS seit
04.09.2001